Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlage
1.) Innerhalb der Vertragsgrundlage haben Gültigkeit in folgender Reihenfolge:
1.1. Die vom Kunden im Bestellprozess geforderten Masse sowie mitgelieferte DXF/DWG-Dateien.
1.2. Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Die SIA-Norm 118 sowie die SIA-Norm 118/265 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
2.) Mündliche und schriftliche Änderungen des Auftrages, zusätzliche Absprachen unmittelbar mit uns oder mit unseren Vertretern sind für uns nur
verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird.
3.) Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, ist Gerichtsstand das zuständige Gericht unseres Firmensitzes. Es steht uns jedoch frei, ein anderes
Gericht anzurufen.
4.) Mitgültigkeit folgender Dokumente wird akzeptiert: AGB der Thierstein Treppen AG, Fassung vom Mai 2023

2. Leistungsumfang und Qualität
1.) Kleinere, technisch bedingte Änderungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder von Schadensersatz.
2.) Im Übrigen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die Lignum Handelsgebräuche für die Schweiz «Qualitätskriterien für Holz und
Holzwerkstoffe im Bau und Ausbau» sowie die massgeblichen DIN-Güte- und Massbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 «Laubschnittholz
für Treppenbau-Gütebestimmungen» sowie die DIN 18065 «Wohnhaustreppen-Masse».
3.) Es ist die Aufgabe des Käufers, vor Kaufabschluss zu prüfen, ob das angebotene Produkt der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen und
Ästhetik entspricht.
4.) Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Bauausführung oder Planung gegenüber der Vereinbarung
ergeben, berechtigen uns auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung gegen Nachweis.
5.) Spachtel- und Malerarbeiten sowie allfällige Silikonfugen sind nicht im Leistungsumfang enthalten und bauseits zu erledigen.

3. Materialqualität und Dimensionen
1.) Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserung nie gleichmässig. Farbabweichungen, kleine Äste, Wuchsfehler und Flecken,
besonders bei Buche, sind unumgänglich. Massivholz zeichnet sich durch verschiedenartige Struktur und Farbe aus. Es kann daher keine Gewähr
für Farbe und Maserung übernommen werden und berechtigen nicht zur Reklamation. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen
aufweisen, besonders bei Längsstössen, gerundeten Teilen, an Stirnenden und bei Bauteilen, die erst bei der Montage angepasst werden. Bei
langen Bauteilen, bedingt durch die Länge des Rohmaterials, sowie an allen Übergängen und Verbindungen sowie Krümmlingen sind Längsstösse
oder Verzinkungen möglich. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig. Die Veränderung des Farbtones mancher
Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.
2.) Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5% vor; auf Grund statischer Erfordernisse behalten wir uns auch
weitergehende Änderungen und Holzdimensionen vor. Überstände und Kantenversätze bis 3 mm, insb. bei Verleimungen, liegen in Toleranz.
3.) Bei Warenbestandteilen aus Stahl können aufgrund der Materialeigenschaften und der Bearbeitungsverfahren Unregelmässigkeiten, insb.
Farbdifferenzen, Abkantspuren, Walzspuren, Oberflächenbeschaffenheit von Schwarzstahl, usw., vorkommen. Solche Unregelmässigkeiten gelten
weder als Mangel noch als Vertragsabweichung. Metalltreppen und -geländer werden branchenüblich aus Baustahl ohne besondere
Sortierkriterien hergestellt und anschliessend durch Pulverbeschichtung (und/oder Feuerverzinkung im Aussenbereich) gegen Korrosion
geschützt. Sowohl der Stahl (Grundmaterial) als auch die Beschichtung können Fehlstellen aufweisen. Zulässig sind insbesondere kleine Dellen,
Beulen und Kratzer (wenn haptisch nicht störend). Auch Krater/Blasen (Einschlüsse) bis 3 mm Durchmesser gelten nicht als Beanstandungsgrund.
Ästhetische Materialprüfungen (optische Qualitätsbeurteilung) im Innenraum haben im Abstand von mindestens 2.0 m zum betreffenden Bauteil zu
erfolgen (angelehnt an das Dokument Beurteilungskriterien Metaltec Suisse, Merkblatt TK 003, Niveau Hoch).
4.) Materialherkunft:
4.1. Massivholz aus CH/DE sowie Mitteleuropa, verarbeitet in der Schweiz und Deutschland. Es wird kein Label «Schweizer Holz» ausgestellt!
4.2. Stahl aus CH, verarbeitet in der Schweiz und Deutschland.

4. Schutz und Pflege
1.) Alle Holzteile sind mehrfach mit Parkettlack seidenmatt beschichtet oder naturgeölt, farbige Holzteile sind grundiert und vorlackiert, es muss
also eine bauseitige Endlackierung erfolgen. Sichtbare Beschläge sind korrosionsgeschützt und gelblich chromatisiert. Kunststoff-Rosetten und
Abdeckkappen sind standardmässig weiss oder in Edelstahloptik.
2.) Bei falscher Behandlung der Treppenstufen bzw. der Oberfläche wird kein Schadensersatz geleistet. Ebenso nicht, wenn die Stufen in nicht
wohnraumgerechtem Raumklima eingebaut wurden.
3.) Auf Wunsch werden Folienumhüllungen geliefert. Es muss bauseits darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäss
behandelt werden und ordnungsgemäss befestigt bleiben. Sie sind nach Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem
Stufenneinbau bauseits zu entfernen. Durch Licht und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen,
die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

5. Einbau und Nacharbeiten
1.) Der Einbau erfolgt durch den Käufer, jegliche Haftung hierfür wird abgelehnt. Wird im Auftragsverhältnis ein Einbau separat vorgesehen, gelten die AGB der Thierstein Treppen AG.

6. Entwürfe, Zeichnungen, Pläne
1.) Massgebend für die Ausführung der Arbeiten sind die uns zugestellten Bestellmasse oder Zeichnungen. Änderungen in der Ausführung sind nach Bestellabschluss nicht mehr möglich.
2.) Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen gehen mit der Bestellung in unser Eigentum über. Sie werden nur auftragsspezifisch verwendet.

7. Gewährleistung, Mängelrügen
1.) Pflege- und Behandlungshinweise sind zu beachten, ansonsten erlöschen sämtliche Ansprüche.
2.) Herstellungs- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist durch Ersatz oder Nachbesserung, nach unserer Wahl,
behoben. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs-Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des Mangels trotz Preisminderung unzumutbar ist.
3.) Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen,
ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
4.) Offensichtliche Mängel wie Oberflächen- und Lackbeschädigungen sowie Massunrichtigkeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung
oder Einbau, spätestens jedoch unmittelbar nach Entfernen der eventuell angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu rügen. Das Unterlassen von
Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
5.) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
6.) Schallschutznachweise sind bauseits zu erbringen, unsere Produkte verfügen über keine standardisierten Schallschutzwerte oder -nachweise.

8. Lieferung
1.) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen und Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräussern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.) Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadenersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.
4.) Bei unverschuldeter Lieferverzögerung entfallen etwa vereinbarte Konventionalstrafen ersatzlos.
5.) Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Schweiz und nur ab einer Bestellmenge von 10 Stufen resp. Fr. 100.00 Lieferkosten. Bei ausserkantonalen Lieferungen mit Anfahrtszeit über 1.5 h behalten wir uns vor, nach vorgängiger Rückfrage und in Absprache mit dem Besteller die Lieferkosten anzuheben. Als Richtpreis gilt ein Stundensatz von Fr. 65.00 für die gesamte Fahrzeit über 1.5 h pro Strecke (= gesamte Auslieferzeit abzüglich 3 h).

9. Preise und Zahlungen
1.) Der Auftrag gilt als abgeschlossen, sobald die Bestellung ausgelöst wird. Anschliessend hat der Kunde den vollen Betrag voraus zu bezahlen. Bei ausstehender Zahlung behalten wir uns vor, eine Mahngebühr von 20% des Bestellwertes für administrative Umtriebe zu erheben.
2.) Verbindlich sind im Auftragsfall die Festpreise bezüglich des Nettowertes. Der Kunde trägt die jeweils gültige Mehrwertsteuer voll.
3.) Verzögert sich ohne unser Verschulden die Lieferzeit um mehr als zwei Monate, können wir zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen
zusätzlich berechnen.
4.) Im Preis ist keine Planerstellung enthalten.
5.) Bei grossen Bestellmengen besteht die Möglichkeit, auftragsspezifische Preise und Konditionen auszuhandeln.
6.) Teuerung, welche die marktüblichen Schwankungen übersteigt, kann nach Vertragsschluss aufgeschlagen werden. Der Käufer hat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ein erneutes Widerrufsrecht (siehe Stornierungsbedingungen).

10. Schlussbestimmungen
1.) Ist eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so hat dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird diese
Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt. Die übrigen Bestimmungen bleiben
unverändert wirksam.
2.) Anwendbar für das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht.